D. Am 13. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verfügen, sei vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :