eventualiter sei diese gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum allfälligen Einspracherückzug zu geben. Verfahrensrechtlich beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. C. Die Ausgleichskasse beantragte mit Schreiben vom 7. Februar 2017, dem Antrag, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verfügen, sei nicht stattzugeben. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2017 stellte die Ausgleichskasse den Antrag, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.