Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die verfügten Verrechnungen in das betreibungsrechtliche Existenzminimum greifen würden und dieses verletze. Ausserdem wurde beantragt, die gesamten ausstehenden AHV-Beiträge seien dem Versicherten auf Grund grosser finanzieller Härte gänzlich zu erlassen. Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 teilweise gut, da sie zum Erlass der angefochtenen Verrechnungsverfügung vom 10. Juni 2013 nicht zuständig gewesen sei. Ausserdem entschied sie, die Beitragsverfügungen 2007 - 2009 nicht in Wiedererwägung zu ziehen.