Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Mai 2017 (710 17 29 / 123) ____________________________________________________________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat; soweit die Vorinstanz über Anträge, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten, entschieden hat, sind die entsprechenden Dispositivziffern des Einspracheentscheids aufzuheben.