{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-29-123_2017-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=17c93152-a7e7-4983-84c2-61b3e5a6ad09&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433426", "Checksum": "281167067599b42b6b196c524f90c5c8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-29-123_2017-05-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eae439f8-4ab2-4544-af35-46ef84b26439", "Checksum": "773e9be05496bc9b9c0150cd223c634b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 17 29/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2017 710 17 29/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:27:41", "Checksum": "7f497a48e4eda680b45b0cdf8ec02a69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2017 710 17 29/123\nRegeste:\nBeiträge\n\n7. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben.\n\nNach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz\nihrer Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 20. April\n2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8,6 Stunden geltend gemacht, was\nsich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalt- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss\nfür durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen\nvon Fr. 105.20. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘435.60 (8,6 Stunden x Fr. 250.-- plus Auslagen in Höhe von Fr. 105.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – in\ndem Sinne gutgeheissen, dass die Ziffern 2, 4 und 5 des Einspracheentscheides aufgehoben werden.\n\n2. Die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen bzw. die aufschiebende Wirkung sei nicht wieder herzustellen,\nwerden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n4. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine\nParteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘435.60 (inkl. Auslagen und\n8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.\n\n5. Der Beschwerdegegnerin wird eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}