{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-29-123_2017-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=17c93152-a7e7-4983-84c2-61b3e5a6ad09&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050628", "Checksum": "281167067599b42b6b196c524f90c5c8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-29-123_2017-05-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eae439f8-4ab2-4544-af35-46ef84b26439", "Checksum": "773e9be05496bc9b9c0150cd223c634b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 29/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2017 710 17 29/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:42:19", "Checksum": "c1847dfc26827d0a148fba6bf8047b83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2017 710 17 29/123\nRegeste:\nBeiträge\n\n1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts\nStreitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist\ndie Verrechnung von AHV-Beiträgen in der Höhe von rund Fr. 4‘000.-- strittig, die Beurteilung\nder Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.\n\n2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in\nForm einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen).\n\n2.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das\nRechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern\n1983, S. 46).\n\n2.3 Vorliegend bilden weder die bereits verfügten AHV-Beiträge für die Jahre 2007 bis\n2010 bzw. deren Höhe noch die Beurteilung von Wiedererwägungs- oder Erlassgesuchen Gegenstand der mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2013. Die Vorinstanz ist\ndemzufolge zu Recht auf die Begehren, die AHV-pflichtigen Löhne 2007 bis 2009 neu festzustellen, nicht eingetreten (Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides). Sie hätte aber\nauch auf das Begehren um Wiedererwägung der Beitragsverfügung vom 19. Mai 2011 (Ziff. 2\ndes Dispositivs des Einspracheentscheides) sowie das Erlassgesuch (Ziff. 5 des Dispositivs des\nEinspracheentscheides) nicht eintreten dürfen, da diese nicht Gegenstand der Verfügung vom\n10. Juni 2013 und daher auch nicht Anfechtungsgegenstand bildeten. Ebenfalls nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juni 2013 waren die Herabsetzungsverfügungen betreffend die\nAHV-Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 vom 24. September 2012, so dass darüber im Rah-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmen des Einspracheverfahrens ebenfalls nicht zu befinden war (Ziff. 4 des Dispositivs des Einspracheentscheides).\n\nIn der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde lediglich die Höhe der einzelnen monatlichen Verrechnungsraten und die Dauer der Verrechnung verfügt. Diesbezüglich ist die Einspracheinstanz auf die Rechtsbegehren eingetreten und hat die angefochtene Verfügung in\nteilweiser Gutheissung der Einsprache aufgehoben, da sie sich als unzuständig erachtet hat\n(Ziff. 6 des Dispositivs des Einspracheentscheides).\n\n3.1 In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer nun geltend, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Herabsetzungsverfügungen vom 24.\nSeptember 2012 seien gerichtlich zu bestätigen.\n\nWie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 2.3) waren die Verfügungen betreffend Herabsetzung der\nAHV-Beiträge vom 24. September 2012 nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juni 2013\nund gehören deshalb auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht nicht zum Anfechtungsgegenstand. Auf das Begehren um Bestätigung der Herabsetzungsverfügungen vom 24.\nSeptember 2012 ist deshalb nicht einzutreten.\n\n3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage der Höhe der Verrechnungsraten und die Dauer der Verrechnung sein bzw. die Frage, ob mit der verfügten Verrechnung in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Diesbezüglich hat\naber die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sie dazu nicht zuständig ist. Dagegen hat der\nBeschwerdeführer keine Einwände vorgebracht, weshalb dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.\n\n4. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – in\ndem Sinne gutzuheissen ist, als die Ziff. 2, 4 und 5 des Dispositivs des Einspracheentscheides\naufzuheben sind, da die in diesen Ziffern entschiedenen Fragen nicht Gegenstand der im Einspracheverfahren angefochtenen Verfügung waren und deshalb keinen Anfechtungsgegenstand bildeten. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die betreffenden Begehren nicht eintreten dürfen.\n\n5. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Höhe der AHV-Beiträge für die Jahre\n2007 - 2010 mit den verfügten Tilgungsplänen vom 23. Januar 2013 verbindlich festgesetzt\nwurde. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Wiedererwägungen bzw. einen Erlass der\nBeitragsforderungen beantragt, hat die Vorinstanz darüber mittels Verfügung zu befinden.\n\nSollte die Beschwerdegegnerin sich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der verfügten AHV-\nBeiträge auf andere Zahlen stützen wollen, so hätte sie dies mittels begründeter Verfügung\nfestzustellen. Ohne entsprechende Verfügung kann die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren keine neuen AHV-Beiträge festlegen. Deshalb droht dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren auch keine reformatio in pejus. Damit ist auch der Eventualantrag des Be-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm Gelegenheit zum allfälligen\nEinspracherückzug zu gewähren, abzuweisen.\n\n6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und dieser kann abgeschrieben werden.\n\n"}