{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-29-123_2017-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=17c93152-a7e7-4983-84c2-61b3e5a6ad09&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050628", "Checksum": "281167067599b42b6b196c524f90c5c8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-29-123_2017-05-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eae439f8-4ab2-4544-af35-46ef84b26439", "Checksum": "773e9be05496bc9b9c0150cd223c634b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 29/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2017 710 17 29/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:42:19", "Checksum": "c1847dfc26827d0a148fba6bf8047b83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2017 710 17 29/123\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 12. Mai 2017 (710 17 29 / 123)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nIm Einspracheverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung\nStellung genommen hat; soweit die Vorinstanz über Anträge, welche nicht Gegenstand\nder angefochtenen Verfügung bildeten, entschieden hat, sind die entsprechenden Dispositivziffern des Einspracheentscheids aufzuheben.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rémy Wyssmann,\nRechtsanwalt und Notar, Schachenstrasse 34b, Postfach 368,\n4702 Oensingen\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit zwei Tilgungsplänen vom 23. Januar 2013 verfügte die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft (Ausgleichskasse) die noch ausstehenden AHV-Beiträge der Jahre 2007 - 2010 von\nB.____ und A.____. Gegen diese Verfügungen wurden keine Einsprachen erhoben.\nAm 10. Juni 2013 verfügte die Ausgleichskasse, dass die ausstehenden AHV-Beiträge des\nEhepaars Graf mit den AHV-Renten von A.____ der Monate August 2013 - Oktober 2014 sowie\nNovember 2014 verrechnet würden.\n\nMit Einsprache vom 9. Juli 2013 beantrage A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, unter anderem, die Verfügung vom 10. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien. Mit ergänzender Einsprachebegründung vom 16. Dezember\n2013 beantragte A.____ nun unter anderem, die der Verrechnungsverfügung vom 10. Juni 2013\nzu Grunde liegenden Beitragsverfügungen vom 19. Mai 2011 seien wiedererwägungsweise\naufzuheben. Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die verfügten Verrechnungen in das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum greifen würden und dieses verletze. Ausserdem wurde\nbeantragt, die gesamten ausstehenden AHV-Beiträge seien dem Versicherten auf Grund grosser finanzieller Härte gänzlich zu erlassen. Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 teilweise gut, da sie zum Erlass der angefochtenen Verrechnungsverfügung vom 10. Juni 2013 nicht zuständig gewesen sei. Ausserdem entschied sie, die\nBeitragsverfügungen 2007 - 2009 nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Auf alle Begehren die\nAHV-pflichtigen Löhne 2007 bis 2009 neu festzustellen, werde nicht eingetreten. Die Herabsetzungsverfügungen für die Jahre 2007 bis 2010 würden wegen offensichtlichen Fehlern aufgehoben. Es seien die ursprünglich verfügten Beiträge inklusive laufender Zinsen geschuldet. Die\nBeiträge für die Jahre 2007 bis 2013 würden nicht erlassen.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Rémy\nWyssmann, mit Schreiben vom 31. Januar 2017 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter anderem,\nder Einspracheentscheid der Ausgleichskasse sei aufzuheben und die Herabsetzungsverfügungen vom 24. September 2012 seien gerichtlich zu bestätigen. Die Beschwerdesache sei\nzum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei diese gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum allfälligen Einspracherückzug zu\ngeben. Verfahrensrechtlich beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.\n\nC. Die Ausgleichskasse beantragte mit Schreiben vom 7. Februar 2017, dem Antrag, die\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verfügen, sei nicht stattzugeben.\n\nMit Vernehmlassung vom 1. März 2017 stellte die Ausgleichskasse den Antrag, die Beschwerde\nin allen Punkten abzuweisen.\n\nD. Am 13. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verfügen, sei vollumfänglich\nabzuweisen und es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende\nWirkung zukomme.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nder Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n"}