Die konkrete Berechnung wird denn auch von der Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt, weshalb von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 28. August 2017 bzw. in der Vernehmlassung vom 21. September 2017 verwiesen werden kann. Der Beschwerdegegnerin ist auch darin beizupflichten, dass sich an der Höhe der Beiträge selbst dann nichts änderte, wenn die von der Beschwerdeführerin verlangte Grundlage eingesetzt würde, da in beiden Fällen auf ein massgebendes Vermögen von Fr. 2‘600‘000.-- abgerundet würde.