Dazu kommen Verwaltungskosten von Fr. 163.60. Diese von der Ausgleichskasse ermittelten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Verwaltungskosten erweisen sich als korrekt. Die konkrete Berechnung wird denn auch von der Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt, weshalb von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 28. August 2017 bzw. in der Vernehmlassung vom 21. September 2017 verwiesen werden kann.