ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 25 Rz. 8). Bei Renteneinkommen von Fr. 2‘069‘360.-- (20 x Fr. 103‘468.--) resultiert ein massgebendes Vermögen Fr. 2‘643‘292.--. Dieser Betrag ist gemäss Art. 28 Abs. 3 AHVV auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abzurunden. Bei einem massgeblichen Vermögen von Fr. 2‘600‘000.-- beträgt der Jahresbeitrag gemäss der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige Fr. 6‘128.50.--. Die Kasse setzte die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Monate Januar bis August 2015 auf Fr. 4‘085.65 fest (Fr. 6‘128.50.-- : 12 Monate x 8 Monate).