Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Angaben in der definitiven Steuerveranlagung 2015 beruft, übersieht sie, dass bei der Bemessung des AHV-rechtlich massgebenden Vermögens gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen sind. Der Repartitionswert wird in Prozent des kantonalen Steuerwertes ausgedrückt und bringt so die unterschiedlichen kantonalen Liegenschaftswerte für die Steuerausscheidung auf eine vergleichbare Basis (SIEBER, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 25 Rz.