Daraus ergibt sich ein massgebender Liegenschaftswert von Fr. 96‘892.--. Zusammen mit den übrigen Vermögenswerten gemäss Ziffer 26 der definitiven Steuerveranlagung 2015 (Fr. 222‘735 + Fr 384‘305 + Fr. 20‘000.-- resultiert nach Abzug der Schulden (Ziff. 30.1) ein massgebendes Reinvermögen von Fr. 573‘932.--. Die in der Beitragsverfügung vom 31. Mai 2017 aufgeführte Bemessungsgrundlage ausgehend von diesem Reinvermögen ist damit korrekt und nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Angaben in der definitiven Steuerveranlagung 2015 beruft, übersieht sie, dass bei der Bemessung des AHV-rechtlich massgebenden Vermögens gemäss Art.