Dabei berücksichtigte die Steuerbehörde den Wert der Liegenschaft von Fr. 84‘254.-- (vgl. die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte definitive Steuerveranlagung 2015 des Kantons X.____ vom 23. November 2016) mit dem für die Liegenschaften im Kanton X.____ geltenden Ansatz des interkantonalen Repartitionswertes von 115% (vgl. Kreisschreiben 22 vom 21. November 2006 der schweizerischen Steuerkonferenz über die Regelung für die Bewertung der Grundstücke interkantonalen Steuerausscheidungen). Daraus ergibt sich ein massgebender Liegenschaftswert von Fr. 96‘892.--.