Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Vorliegend ermittelte die Ausgleichskasse das massgebende Reinvermögen für das Jahr 2015 aufgrund der verbindlichen Angaben der Steuerbehörde (vgl. Steuermeldung AHV für das Jahr 2015, act. 1 und 2). Demnach beträgt das beitragspflichtige Vermögen resp. Reinvermögen Fr. 573‘932.--. Dabei berücksichtigte die Steuerbehörde den Wert der Liegenschaft von Fr. 84‘254.-- (vgl. die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte definitive Steuerveranlagung 2015 des Kantons X.__