29 Abs. 3 AHVV). Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht (vgl. Art. 29 Abs. 6 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV).