B. Hiergegen erhob A.____ am 8. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass das massgebende Vermögen nicht korrekt bemessen worden sei. C. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :