{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-270---272_2017-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2b7d3dc6-e2af-43df-8f0b-ecbc0c1200e9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "cc964dbaf3605f231d036556c3da10ff"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-270---272_2017-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=410fb05c-817e-4ec2-9882-604a55f07d0b", "Checksum": "e5eb08578c03d50a4bea3b5d1309ecdd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 270 / 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2017 710 17 270 / 272"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:46:26", "Checksum": "0f575c1a66712527028c2a0afa2e448b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2017 710 17 270 / 272\nRegeste:\nBeiträge\n\n3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).\nDas Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt\nArt. 29 Abs. 6 AHVV. Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen\nkantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden\ndie Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird\nauf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die\nSteuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht (vgl. Art. 29 Abs. 6 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29\nAbs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in\nVerbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV).\n\n3.2 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den\nSteuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf\ndie AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl.\nBGE 110 V 371).\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Vorliegend ermittelte die Ausgleichskasse das massgebende Reinvermögen für das\nJahr 2015 aufgrund der verbindlichen Angaben der Steuerbehörde (vgl. Steuermeldung AHV für\ndas Jahr 2015, act. 1 und 2). Demnach beträgt das beitragspflichtige Vermögen resp. Reinvermögen Fr. 573‘932.--. Dabei berücksichtigte die Steuerbehörde den Wert der Liegenschaft von\nFr. 84‘254.-- (vgl. die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte definitive\nSteuerveranlagung 2015 des Kantons X.____ vom 23. November 2016) mit dem für die Liegenschaften im Kanton X.____ geltenden Ansatz des interkantonalen Repartitionswertes von 115%\n(vgl. Kreisschreiben 22 vom 21. November 2006 der schweizerischen Steuerkonferenz über die\nRegelung für die Bewertung der Grundstücke interkantonalen Steuerausscheidungen). Daraus\nergibt sich ein massgebender Liegenschaftswert von Fr. 96‘892.--. Zusammen mit den übrigen\nVermögenswerten gemäss Ziffer 26 der definitiven Steuerveranlagung 2015 (Fr. 222‘735 +\nFr 384‘305 + Fr. 20‘000.-- resultiert nach Abzug der Schulden (Ziff. 30.1) ein massgebendes\nReinvermögen von Fr. 573‘932.--. Die in der Beitragsverfügung vom 31. Mai 2017 aufgeführte\nBemessungsgrundlage ausgehend von diesem Reinvermögen ist damit korrekt und nicht zu\nbeanstanden. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Angaben in der definitiven Steuerveranlagung 2015 beruft, übersieht sie, dass bei der Bemessung des AHV-rechtlich massgebenden Vermögens gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen sind. Der Repartitionswert wird in Prozent des kantonalen Steuerwertes ausgedrückt\nund bringt so die unterschiedlichen kantonalen Liegenschaftswerte für die Steuerausscheidung\nauf eine vergleichbare Basis (SIEBER, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 25 Rz. 8). Bei Renteneinkommen von\nFr. 2‘069‘360.-- (20 x Fr. 103‘468.--) resultiert ein massgebendes Vermögen Fr. 2‘643‘292.--.\nDieser Betrag ist gemäss Art. 28 Abs. 3 AHVV auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abzurunden. Bei\neinem massgeblichen Vermögen von Fr. 2‘600‘000.-- beträgt der Jahresbeitrag gemäss der\nBeitragstabelle für Nichterwerbstätige Fr. 6‘128.50.--. Die Kasse setzte die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Monate Januar bis August 2015 auf Fr. 4‘085.65 fest\n(Fr. 6‘128.50.-- : 12 Monate x 8 Monate). Dazu kommen Verwaltungskosten von Fr. 163.60.\nDiese von der Ausgleichskasse ermittelten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Verwaltungskosten erweisen sich als korrekt. Die konkrete Berechnung wird denn auch von der Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt, weshalb von weiteren Erörterungen\nhierzu abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 28. August 2017 bzw. in der Vernehmlassung vom\n21. September 2017 verwiesen werden kann. Der Beschwerdegegnerin ist auch darin beizupflichten, dass sich an der Höhe der Beiträge selbst dann nichts änderte, wenn die von der Beschwerdeführerin verlangte Grundlage eingesetzt würde, da in beiden Fällen auf ein massgebendes Vermögen von Fr. 2‘600‘000.-- abgerundet würde.\n\n"}