4.5 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 vorbringen lässt, dass auf die falschen Vermögensdaten abgestellt worden sei, ist ihr demnach entgegen zu halten, dass deren Korrektur in einem durch sie selbst eingeleiteten, steuerrechtlichen Revisionsverfahren hätte erfolgen müssen. Ein Rektifikat der Ausgleichskasse hätte mit anderen Worten eine Nachsteuermeldung der Steuerbehörde des Steuerhauptdomizils bedingt, ohne welche eine quantitative Korrektur der AHV-rechtlichen Bemessungsgrundlage infolge Bindungswirkung an die steuerrechtlichen Angaben der primär zuständigen Steuerbehörde durch das Sozialversicherungsgericht nicht erfolgen kann.