Dies ist rechtsprechungsgemäss unzulässig (BGE 110 V 371, oben Erwägung 3.2). Es wäre mithin an der Beschwerdeführerin selbst gelegen, gestützt auf die massgebenden Vorschriften des Steuerrechts innert Frist von 90 Tagen seit Erlass der Veranlagungen des Kantons Basel-Stadt vom 8. vom 28. März 2018 bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft um Revision der ursprünglichen Veranlagungsverfügungen zu ersuchen (§ 132 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974).