Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Eine solche Revision herbeizuführen und damit rechtskräftige Veranlagungsentscheide der Steuerbehörden mit Blick auf die AHV-rechtliche Beitragserhebung trotz dieses Versäumnisses der Betroffenen im Steuerverfahren an deren Stelle nachzuholen, ist dem Kantonsgericht jedoch verwehrt, weil es als Sozialversicherungsgericht andernfalls quasi mit eigenen Veranlagungsmassnahmen in den Aufgabenkreis der Steuerbehörden eingreifen würde. Dies ist rechtsprechungsgemäss unzulässig (BGE 110 V 371, oben Erwägung 3.2).