4.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den eingeholten Erkundigungen bei der Steuerbehörde des Kantons Basel-Landschaft, dass gestützt auf die Veranlagungen des Kantons Basel- Stadt vom 8. bzw. vom 28. März 2018 weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann um eine Revision oder eine Wiedererwägung der basellandschaftlichen Steuerveranlagung betreffend die Jahre 2012 bis 2014 ersucht haben. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet.