28 Abs. 4 Satz 1 AHVV massgebenden AHV-Beitragserhebung heranzuziehen sind. Unter Hinweis auf die definitiven Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 8. und vom 28. März 2018 betreffend die Jahre 2012 bis 2014 (Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. August 2019) lässt sie aber einwenden, die Beitragsverfügungen der Kasse vom 21. Juli 2016 seien dahingehend zu korrigieren, dass das für die Beitragserhebung massgebende Vermögen anhand der nachträglich ergangenen Veranlagungsverfügungen des Kantons Basel-Stadt zu bestimmen sei. Dieser Einwand geht fehl.