4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik vom 28. April 2017 zu Recht erkannt, dass die Steuermeldungen der Steuerbehörden ihres Wohnsitzkantons und nicht etwa jene allenfalls zusätzlich involvierter Nebensteuerdomizile als Basis der gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV massgebenden AHV-Beitragserhebung heranzuziehen sind.