Diesen Steuerausscheidungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Abzug der Passiva im Umfang von Fr. 9'000'000.-- im Jahr 2012 insgesamt über ein massgebendes Vermögen von Fr. 3'382’480.-- und in den Jahren 2013 und 2014 über ein solches von Fr. 5'464'160.-- verfügt haben. Diese Vermögensverhältnisse stimmen umfangmässig mit den Steuermeldungen vom 9. Dezember 2015 überein, welche die kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft gleichentags sowohl an die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Stadt (beigezogene Akten Steuerverwaltung Basel-Stadt) als auch am 22. Februar 2016 an die Kasse getätigt hat (Dok 42-50 Akten der Kasse).