Im vorliegenden Verfahren ergingen die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerbehörden für die strittigen Beitragsjahre 2012 bis 2014 am 23. April 2015, in deren Folge die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft am 9. Dezember 2015 die entsprechenden interkantonalen Steuerausscheidungen für die Jahre 2012 bis 2014 vornahm (beigezogene Akten Steuerverwaltung Ba- sel-Stadt). Diesen Steuerausscheidungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Abzug der Passiva im Umfang von Fr. 9'000'000.-- im Jahr 2012 insgesamt über ein massgebendes Vermögen von Fr. 3'382’480.-- und in den Jahren 2013 und 2014 über ein solches von Fr. 5'464'160.-- verfügt haben.