4.2 Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen der Jahre 2012 bis 2014 richtig festgestellt hat. Wie zuvor erwähnt (oben, Erwägung 3.1) ist das Vermögen gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung durch die Steuerbehörden zu ermitteln.