Folgerichtig ist es auch zutreffend, dass für die Festsetzung der von der Versicherten geschuldeten Beiträge vorliegend das hälftige Vermögen ihres Ehemannes herangezogen worden ist. Die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung erweist sich mit anderen Worten ungeachtet des Güterstands der Eheleute als gesetzes- und verfassungskonform. Unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im rechtskräftigen Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2016 (Erwägungen 4.2 ff.) erübrigt es sich mithin, auf diese erneut vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin weiter einzugehen.