Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass sie mit ihrem Ehemann unter dem Güterstand der Gütertrennung lebe, selbst jedoch über kein eigenes Vermögen verfüge, kann ebenfalls bereits an dieser Stelle auf die Erwägungen im Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2016 und auf die vorstehende Erwägung 2.2 verwiesen werden. Folgerichtig ist es auch zutreffend, dass für die Festsetzung der von der Versicherten geschuldeten Beiträge vorliegend das hälftige Vermögen ihres Ehemannes herangezogen worden ist.