Den dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehenden Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 (Beilagen 58-63 zur Vernehmlassung der Kasse) ist deshalb zu Recht kein Einkommen zu Grunde gelegt worden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass sie mit ihrem Ehemann unter dem Güterstand der Gütertrennung lebe, selbst jedoch über kein eigenes Vermögen verfüge, kann ebenfalls bereits an dieser Stelle auf die Erwägungen im Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2016 und auf die vorstehende Erwägung 2.2 verwiesen werden.