4.1 Zwischen den Parteien unbestritten geblieben ist die Tatsache, dass als Bemessungsgrundlage einzig das Vermögen massgebend ist. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann verfügen über ein Renteneinkommen. Den dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehenden Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 (Beilagen 58-63 zur Vernehmlassung der Kasse) ist deshalb zu Recht kein Einkommen zu Grunde gelegt worden.