Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Ausgleichskasse mit der zuständigen Steuerbehörde nur dann Kontakt aufzunehmen, wenn deren Steuermeldung offensichtlich falsch ist. Erfolgt in der Folge keine Richtigstellung durch die Steuerbehörde, darf die Ausgleichskasse von der Steuermeldung jedoch nicht abweichen (WSN, Rz. 1237).