Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4 AHVV betrifft mit anderen Worten die Bemessung bei feststehendem Beitragsstatut, nicht aber die beitragsrechtliche Qualifikation. Die aufgrund rechtskräftiger Steuerveranlagungen übermittelten Meldungen an die Ausgleichskasse sind hinsichtlich der Bemessung der Beitragshöhe mithin in Bezug auf die Höhe des Einkommens und des Vermögens deshalb verbindlich. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Ausgleichskasse mit der zuständigen Steuerbehörde nur dann Kontakt aufzunehmen, wenn deren Steuermeldung offensichtlich falsch ist.