3.3 Steuermeldungen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind auch dann verbindlich, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (BGE 110 V 369). Im Urteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 hat das Bundesgericht sodann die Voraussetzungen umschrieben, unter welchen eine rechtskräftige Steuerveranlagung als «krass willkürlich» und damit nichtig ist. Hierzu genügen selbst schwere inhaltliche Mängel nicht. Vielmehr müssen aussergewöhnliche schwere bzw. krasse Verstösse der Veranlagungsbehörde gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht hinzukommen (a.a.O., E. 3.1 und 3.4.1-2).