Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschuldeten Beiträge werden somit unabhängig von der Rechtsnatur des Vermögens des anderen Ehegatten sowie ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob sie einen Nutzen aus dem Vermögen ihres Ehepartners ziehen, bestimmt (AHI-Praxis 1994 S. 168 ff.). Dies gilt selbst im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung (BGE 135 V 361) und auch dann, wenn nur einer der beiden Ehegatten in der AHV versichert und beitragspflichtig ist (BGE 125 V 230).