Entsprechend sieht auch Rz. 2078 WSN vor, dass bei verheirateten Versicherten jeweils die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens für die Bemessung ihrer sozialen Verhältnisse massgebend ist. Deren Beiträge bemessen sich deshalb – unabhängig des Güterstandes – nach Massgabe der Hälfte des Vermögens und Renteneinkommens der Eheleute (AHI-Praxis 1994 S. 168; ZAK 1980 S. 264). Die von Nichterwerbstätigen