2.2 Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) hatte bereits in der weiter zurückliegenden Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf Grund sowohl des Renteneinkommens als auch des Vermögens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist (BGE 105 V 243 E. 2; ZAK 1984 S. 484). In BGE 125 V 221 hat es diese Rechtsprechung bestätigt und insbesondere auch die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt (vgl. auch SVR 2008 AHV Nr. 15 E. 4.1 a.E.). Entsprechend sieht auch Rz.