29 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der seit 31. Dezember 2009 geltenden Fassung). Einmal von der Ausgleichskasse erfasste nichterwerbstätige Ehefrauen oder Ehemänner werden grundsätzlich auch für die Folgejahre als beitragspflichtige Nichterwerbstätige behandelt (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, WSN, in der AHV, IV und EO, in der ab 1. Januar 2019 anwendbaren Fassung, Rz. 2063).