AHVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften über den Kreis der als Nichterwerbstätige geltenden Personen und über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Gestützt darauf sieht Art. 28 Abs. 1 AHVV vor, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen. Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Bei einer verheirateten, als Nichterwerbstätige beitragspflichtigen Person werden die Beiträge gemäss Art.