1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Gemäss den ursprünglich angefochtenen Beitragsverfügungen vom 21. Juli 2016 belaufen sich die gegenüber der Versicherten erhobenen Beiträge für das Jahr 2012 auf Fr. 3'460.40 und für die Jahre 2013 und 2014 auf je Fr. 6'694.90. Der Streitwert beträgt total Fr. 16'850.20 und liegt damit unter dem massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.--. Die Angelegenheit ist somit präsidial zu entscheiden.