J. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es entgegen der Antwort der Steuerbehörde an das Kantonsgericht vom 3. Juli 2019 nicht zutreffe, dass für die Steuerjahre 2012 bis 2014 keine Rektifikate ergangen seien. Die Gemeinde B.____ sei im Verlauf der Monate März und April 2018 mit entsprechenden Kopien der Steuerausscheidungen Basel-Stadt ebenfalls der Jahre 2012 bis 2014 bedient worden. Darauf sei abzustellen. Die Steuerbehörde B.____ wolle verhindern, dass die korrekten Einkommens- und Vermögensdaten zur Bemessung der AHV-Beiträge herangezogen würden. Dies dürfe nicht sein.