H. Die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts zog in der Folge sowohl bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft als auch bei jener des Kantons Basel-Stadt die Steuerakten der Jahre 2011 bis 2014 bei. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 noch einmal fest, dass die Einsprachen gegen die Steuerveranlagungen der Steuerjahre im Steuernebendomizil Basel-Stadt noch immer pendent seien. Gleichzeitig legte sie ihre der Steuerbehörde Basel-Stadt eingereichten Zusammenstellungen bei.