G. Die Kasse hielt mit Duplik vom 24. Mai 2017 am Nichteintreten bzw. an der Abweisung der Beschwerde fest. Bei den zuständigen kantonalen Steuerbehörden liege mittlerweile zwar ein Rektifikat der Steuerausscheidung der Steuerbehörden des Kantons Basel-Stadt betreffend die fraglichen Beitragsjahre vor. Gemäss Information der Steuerbehörde des Kantons Basel-Land- schaft sei von der Beschwerdeführerin jedoch kein Revisionsbegehren eingereicht worden. Es werde daher kein Steuerrektifikat erstellt werden. Gründe, von den rechtskräftigen basellandschaftlichen Steuertaxationen abzuweichen, lägen keine vor.