Basis für die AHV- Beitragserhebung seien die Steuermeldungen der Steuerbehörden des Wohnsitzkantons und nicht die Verfügungen der involvierten Kantone der Nebensteuerdomizile. Jedoch werde der Grundsatz von «ne bis in idem» mit Füssen getreten, wenn die Vorinstanz nicht angewiesen werde, ebenfalls eine Korrektur vorzunehmen, sobald ein Nebensteuerdomizil seine Steuerverfügung derart ändere, dass sich die Basisdaten, auf welchen die AHV-Beiträge fussen würden, als völlig falsch erwiesen.