F. Mit Replik vom 28. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Aufarbeitung der Einkommens- und Vermögensdaten für die zur Diskussion stehenden Beitragsjahre 2012 bis 2014 durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt noch immer pendent sei. Basis für die AHV- Beitragserhebung seien die Steuermeldungen der Steuerbehörden des Wohnsitzkantons und nicht die Verfügungen der involvierten Kantone der Nebensteuerdomizile.