Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2017, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Das Steuerrektifikat von Basel-Stadt für das Jahr 2011 sei nicht Gegenstand des strittigen Verfahrens. Im Zeitpunkt der ursprünglich angefochtenen Beitragsverfügungen seien die massgebenden Steuerveranlagungen alle rechtskräftig gewesen. Es treffe zu, dass die zuständige Ausgleichskasse eine rektifizierte Beitragsverfügung zu erlassen habe, sobald Steuerrektifikate erstellt würden.