D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 30. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Kasse sei anzuweisen, auf der Basis der eingereichten Unterlagen neue Beitragsverfügungen zu erlassen. Unter Hinweis auf eine korrigierte Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für das Steuerjahr 2011 machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Steuerjahre 2012 bis 2014 bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt noch immer in Bearbeitung seien. Es sei zutreffend, dass die angefochtenen Verfügungen auf den Steuermeldungen der Steuerbehörden beruhen würden.