Dabei hielt sie fest, dass die Kasse grundsätzlich an die Meldungen der kantonalen Steuerverwaltung gebunden sei. Eine Ausnahme, davon abzuweichen, sei nicht gegeben, weil die Versicherte ihre AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren hätte wahren müssen.