schaft vom 22. Februar 2016 über die Steuerveranlagung für die Jahre 2012 bis 2014. C. Gegen diese drei Beitragsverfügungen erhob A.___ am 13. September 2016 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, dass die nach amtlicher Einschätzung vorgenommenen Steuerveranlagungen nicht als Basis für die angefochtenen Beitragsverfügungen herangezogen werden könnten, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 wies die Kasse die Einsprache der Versicherten ab, soweit darauf einzutreten war. Dabei hielt sie fest, dass die Kasse grundsätzlich an die Meldungen der kantonalen Steuerverwaltung gebunden sei.