Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 ab. Die wiederum dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies die Präsidentin des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 11. Juli 2016 ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.