Basis der Beitragserhebung ist nicht die Veranlagung des sekundär veranlagenden Nebensteuerdomizils, sondern ausschliesslich die rechtskräftige Veranlagung der primär zuständigen Steuerbehörde. Daran ändert im vorliegenden Fall auch die erst nachträglich ergangene Veranlagung eines sekundär veranlagenden Kantons nichts. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung vielmehr im Steuerjustizverfahren zu wahren. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen